Urteile

Betriebsverfassungsgesetz

Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei Betriebsratsgröße

  1. Im Entleiherbetrieb regelmäßig beschäftigte Leiharbeitnehmer sind bei der Größe des Betriebsrats grundsätzlich zu berücksichtigen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).
  2. Nach § 9 S. 1 BetrVG richtet sich die Größe des Betriebsrats nach der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Bei 5 bis 51 Arbeitnehmern kommt es darüber hinaus auch auf die Wahlberechtigung an. Ab 52 Arbeitnehmern nennt das Gesetz dieses Voraussetzung nicht mehr.

BAG, Beschl. v. 13.03.2013 – 7 ABR 69/11 = NZA 2013, 789

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